
Satzung des Tennisvereins Eldagsen e. V. von 1978
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TENNISVEREIN ELDAGSEN e. V. und
hat seinen Sitz in Springe OT. Eldagsen. Gründung
ist der 08.12.1978. Der Verein soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Springe eingetragen
werden.
§
2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu betreiben und zu
seiner Verbreitung beizutragen. Der Verein ist
politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.53. Sein Zweck ist nicht auf
Gewinnerzielung abgestellt. Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen
und des Niedersächsischen Tennisverbandes und regelt
im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten
selbstständig.
§
4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe
des Vereins werden ausschließlich durch die
vorliegende Satzung geregelt. Bei Streitigkeiten,
die im Rahmen der Mitgliedschaft entstehen, ist der
ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Interessent nach
schriftlicher Beantragung der Mitgliedschaft werden,
sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind: Der
Interessent akzeptiert durch seine Unterschrift die
Satzung des Vereins. Bei Minderjährigen ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Über die Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vereinsvorstand. Mit dieser
Mitgliedschaft verpflichtet sich der Interessent zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Ein
Interessent kann
a)
aktives oder
b)
passives Mitglied
werden.
Ein passives Mitglied verzichtet auf das Recht der Benutzung
der Einrichtungen des Vereins zur sportlichen
Betätigung.
§ 6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben,
können auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss
der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder, sind jedoch nicht mehr zur
Beitragsleistung verpflichtet.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Ein Mitglied hat das Recht:
a)
seine Stimme bei Beratungen und Beschlussfassungen
in der Mitgliederversammlung abzugeben,
stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18
Jahre;
b)
die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen;
c)
an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
d)
einen angemessenen Versicherungsschutz gegen
Sportunfall zu verlangen;
e)
die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
nach einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung
einer Frist von 1 Monat zum Schluss des
Kalenderjahres;
b)
nach Ausschluss aus dem Verein.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von dem Verein
gegenüber bestehenden Verpflichtungen.
§ 9 Ausschließungsgründe
Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn
a)
die
aus den Paragraphen 3 - 5 hervorgehenden Pflichten
gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b)
das Mitglied seinen eingegangenen Verbindlichkeiten
trotz zweimaliger
schriftlicher Aufforderung
nicht nachkommt;
c)
es
gegen Sitte, Anstand und die sportliche
Kameradschaft verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der
Ehrenrat.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 10 Organe des Vereins
Sie sind:
a)
die
Mitgliederversammlung bzw. die
Jahreshauptversammlung
b)
der
Vorstand
c)
der
Ehrenrat
d)
die
Fachausschüsse
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Über eine Vergütung barer Auslagen entscheidet die
Mitgliederversammlung im Rahmen des Haushaltplanes.
§ 11 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt ( § 4 ).
Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen
werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch
den 1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder wenn
dies von ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die
Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung erfolgt
mindestens 14 Tage vorher.
Sie entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten.
Sie wählt:
a)
die
Vorstandsmitglieder
b)
die
Mitglieder des Ehrenrats
c)
die
Fachausschussmitglieder und
d)
mindestens 3 Kassenprüfer
Sie ernennt:
e)
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
Sie bestimmt:
f)
die
Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren
Sie entlastet:
g) die Organe vor neuen Wahlen
Sie genehmigt:
h)
den
Haushaltsvorschlag
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und
vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterschreiben.
§ 12 Tagesordnung
Die Jahreshauptversammlung hat sich mindestens mit folgenden
Tagesordnungspunkten zu befassen:
a)
Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten
b)
Rechenschaftsberichte
c)
Beschlussfassung über die Entlastung
d)
Bestimmung der Höhe der Beiträge für das kommende
Geschäftsjahr
e)
Neuwahl für jeweils 2 Jahre
f)
besondere Anträge
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem
1. Vorsitzenden
b)
dem
2. Vorsitzenden
c)
dem
Kassenwart
d)
dem
Schriftführer
e)
dem
Sportwart
f) dem
Jugendwart
g)
der
Frauenwartin
h)
dem
Pressewart
i) dem
Gerätewart
j) dem
Vergnügungswart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Sie können während der Amtszeit abgewählt
werden. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem
Kassenwart und dem Schriftführer. Der
Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu
führen. Er ist berechtigt, beim Ausscheiden oder
begründetem Zurücktreten eines Vorstandsmitgliedes
von seinem Amt, dieses bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung mit einem geeigneten Mitglied
zu besetzen.
Der Vorstand ist für den Bestand und die gesicherte
Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen; er
beruft und leitet die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über
die Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe
außer dem Ehrenrat.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im
Verhinderungsfall in den unter 1. angegebenen
Angelegenheiten.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt
für die Einziehung der Beiträge. Zahlungen dürfen
nur nach Absprache mit dem Vorstand geleistet werden.
Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch
Belege nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr
des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und in
den Versammlungen die Protokolle, die er zu
unterschreiben hat.
5. Der Sportwart arrangiert den Wettkampfsport des Vereins und
sorgt für ein gutes Einvernehmen aller Spieler.
6. Der Jugendwart hat die Jugendlichen des Vereins zu betreuen.
7. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der
Damen- und Damenjugendabteilung wahrzunehmen.
8. Der Pressewart vertritt den Schriftführer im
Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung
zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an
die Presse, Abfassen von Werbeartikeln,
Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
9. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum und die Sportgeräte zu
verwalten.
10. Der
Vergnügungswart ist für die Planung und Durchführung
gesellschaftlicher Veranstaltungen verantwortlich.
§ 14 Vereinsfachausschüsse
Zur Durchführung bestimmter Aufgaben werden
Vereinsfachausschüsse gewählt. Sie bestimmen ihre
Sprecher selbst. Sie sind verpflichtet, die in der
Mitgliederversammlung angesprochenen Sonderaufgaben
zu planen und durchzuführen.
§ 15 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und dem 1. und 2.
Ersatzmitglied, die von den Teilnehmern in der
Jahreshauptversammlung für 1 Jahr gewählt werden.
Seine Mitglieder bestimmen intern einen offiziellen
Sprecher. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er
beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß
Paragraph 9. Er tritt auf begründeten Wunsch eines
jeden Vereinsmitgliedes zusammen. Er verpflichtet
sich, beide Parteien anzuhören und seine
Entscheidung schriftlich bekanntzugeben.
Er
ist berechtigt, ein Mitglied
a)
zu
verwarnen,
b)
das
ein Ehrenamt im Verein bekleidet, sofort zu
suspendieren und als Folge einer solchen
Amtsenthebung, eine Mitgliederversammlung
einzuberufen,
c)
bis
zu zwei Monaten nicht im Sportbetrieb teilnehmen zu
lasen,
d)
aus
dem Verein auszuschließen.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden
(Wiederwahl ist unzulässig) Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich Kassenprüfungen vorzunehmen, deren
Ergebnis sie zu protokollieren und dem
1.
Vorsitzenden sowie der Jahreshauptversammlung
mitzuteilen haben.
ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17 Verfahren der Beschlussfassung in den Organen
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die
Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn 3 Tage vor dem
Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Versammlungsleiter erfolgt ist. Die
Einberufungsfrist für die Jahreshauptversammlung (§
11) ist eine Ausnahme. Sämtliche Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht
öffentlich durch Handaufheben. Geheime Wahl ist nur
auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes
während der Versammlung möglich.
Sämtliche Stimmberechtigten können Anträge zur Tagesordnung
bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich
stellen. Später eingehende Anträge dürfen nur nach
besonderem Beschluss der Versammlung behandelt
werden.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen,
welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll
muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die
gestellten Anträge und Abstimmungsergebnisse
enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 18 Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist
eine Mehrheit von 4/5 aller stimmberechtigten
Mitglieder notwendig. Erscheinen bei der
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger
als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung
4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die
Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
§ 19 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch
darauf.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen,
soweit die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an
den Landessportbund Niedersachsen e. V. oder andere
gemeinnützige Einrichtungen mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports verwendet wird.
Diese Satzung wurde am 8. Dezember 1978 von der
Gründungsversammlung beschlossen und von folgenden
Mitgliedern unterzeichnet:
gez. Hermann Bäümler
gez. Hartmut Block
gez. Wilfried Baxmann
gez. Dietmar Schaem
gez. Bernd Schlemm
gez. Burkhard Treichel
gez. Werner Degener
gez. Heinz Sander
In Streitfragen gilt nur die Original – Satzung, da
es sich hier um eine Abschrift handelt. |